Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII (KJHG)
Anforderungen an MitarbeiterInnen in einer Kindertagesstätte (KiTa)
Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG). Das Kind hat ein Recht auf Achtung der Menschenwürde und auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs.1 i.V.m.Art.1 Abs. 1 GG). Die staatliche Gemeinschaft wacht über die Ausübung des Elternrechts (staatliches Wächteramt) nach Art. 6 Abs.2 Satz 2, Abs.3 GG. Dieses staatliche Wächteramt ist übertragen auf das Jugendamt (im SGB VIII), das Familiengericht (im BGB), sowie an Polizei, Strafjustiz, Schule, Jugendschutzbehörden und Gesundheitsämter.
Im § 8a Abs. 2 SGB VIII (KJHG) ist geregelt, dass neben dem Jugendamt auch die Leistungserbringer (wie z.B. eine KiTa [§ 22 Abs. 3 S. 1 KJHG]) ebenfalls den Schutzauftrag über das Wohl des Kindes, die sog. Garantenstellung, inne haben. Damit sind die MitarbeiterInnen einer Kindertagesstätte verpflichtet, sich bei einer vermuteten Gefährdung des Kindeswohls in juristisch korrekter Weise zu verhalten.
Wohl des Kindes (nach § 1666 Abs. 1 BGB) und Kindeswohlgefährdung
Juristisch gesehen ist das "Kindeswohl" ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher richterlich auszulegen ist.
Die Rechtssprechung des BGH vom 14.07.1956 versteht unter einer "Kindeswohlgefährdung" im gesetzlichen Sinne "... eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt."
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Das Jugendamt trifft mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten Vereinbarungen und stellt dadurch sicher, dass die Fachkräfte den Schutzauftrag 1. wahrzunehmen und 2. zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen haben(§ 8a SGB VIII Abs. S 1).
Somit sind alle Fachkräfte bei der Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls ihrer anvertrauten Klientel nach diesem Paragraphen verpflichtet
- "... das Risiko für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen abzuschätzen ...",
- "... im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bzw. unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ...".
- "Dabei sollen sie die Eltern sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Problemkonstruktion einbeziehen, außer es würde dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ..."
Weiter führende Unterlagen
Am 01.03.2012 wurde ein Seminar in Mülheim durchgeführt. Dort wurden weiter führende Unterlagen verteilt, welche hier online gestellt werden:
- Die Kinderschutzmappe : Präsentation des Kinderschutzes durch den Caritasverband Düsseldorf e.V. im Kooperationsfeld Kindertagesstätten
- KiNet - Ein Leitfaden zum Thema Kindeswohlgefährdung
- Studie zur Einschätzskala Kindeswohlgefährdung in Kindertagesstätten. Herausgeber: Kommunalverband üf Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt vom Mai 2011
- Manual zum Ausfüllen der KiWo - Skala
- KiWo - Skala
- Ablaufschema zum Vorgehen nach der KiWo-Einschätzung
- Empfehlungen zur Kompetenz einer "insoweit erfahrenen Fachkraft
- Leitfaden zur Kindesgefährdung im Säuglingsalter
- Auszug kindertagesstättenrelevanter Paragraphen
Literaturliste:
Auswahlliteratur
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